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Satzung der Stiftung Schulpforta

Präambel

Am 21. Mai 1543 errichtete Herzog Moritz von Sachsen im Saaletal bei Naumburg in den Gebäuden der aufgehobenen Zisterzienserabtei „zu Pforte“ eine der drei sächsischen Fürstenschulen und stattete sie mit umfangreichem Grundbesitz aus, um „die Knaben umsonst zu unterhalten und zu lehren“. Diese „Stiftung Schulpforta“ war nahezu 400 Jahre Trägerin der Internatsschule.

Nach seiner Wiedererrichtung übernahm das Land Sachsen-Anhalt die bestehende Schule als staatliches Internatsgymnasium. Auf Anregung von ehemaligen Schülern wurde 1991 vom Kultusministerium des Landes ein Stiftungskuratorium berufen, das sich um die Restitution des noch verfügbaren früheren Stiftungsvermögens kümmerte. Durch Beschluss der Landesregierung vom 11. 11. 1997 wurde das Bestehen der rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Schulpforla“ festgestellt. In der Folgezeit wurde dieser ein Teil des ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Eigentums wieder zugeordnet.

Die traditionsreiche Landesschule Pforta hat innerhalb der schulischen Bildungsangebote in Deutschland einen besonderen Platz. Als staatliche Internatsschule bietet sie begabten Schülerinnen und Schülern in den historischen Gebäuden des ehemaligen Zisterzienserklosters einen besonderen Ort, um zu lernen und sich zu Persönlichkeiten zu entwickeln. Den Schülerinnen und Schülern wird ab der 9. Klassenstufe in einem Sprachenzweig, einem Musikzweig und einem naturwissenschaftlichen Zweig der Weg zur allgemeinen Hochschulreife eröffnet. Finanzielle Schranken bestehen angesichts eines moderaten Kostenbeitrages und der Zurverfügungstellung von Stipendien nicht. Schulische Ausbildung sowie Erziehung zu Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein gehören eng zusammen. Das Einbeziehen der älteren Schüler in die Bildung der jüngeren ermöglicht die Selbstverwaltung der Schüler im Internat und formt die Persönlichkeit.

Langfristiges Ziel der Stiftung bleibt die Übernahme der Landesschule in ihre Trägerschaft. In dem Bestreben, die derzeit freien Mittel der Stiftung der Schule zur Erfüllung von Aufgaben, die über den notwendigen staatlichen Auftrag und die Finanzierbarkeit aus staatlichen Mitteln hinausgehen, zukommen zu lassen, erhält die Satzung folgende neue Fassung.

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Schulpforta“. Sie hat Ihren Sitz in Bad Kösen, Ortsteil Schulpforte.

(2) Die Stiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts; sie ist im Stiftungsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen.

 

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der landeseigenen Internatsschule „Landesschule Pforta“.

(2) Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch

  • Finanzierung von Angeboten für Schülerinnen und Schüler, die über das staatlich vorgesehene curriculum hinausgehen,

  • Unterstützung der pädagogischen Ziele des Internatsbetriebes,

  • Unterstützung von naturwissenschaftlichen, sprachlichen, kulturellen und/oder sportlichen Aktivitäten von Schülerinnen und Schülern,

  • Bereitstellung von Freistellen (Stipendien) für bedürftige, besonders begabte oder sozial engagierte Schülerinnen und Schüler,

  • Finanzierung von besonderen Maßnahmen zur Erhaltung der denkmalgeschützten Bausubstanz auf dem Schulgelände,

  • Finanzierung von besonderen Ausstattungsgegenständen der Schule.

(3) Daneben ist Stiftungszweck die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit für die Landesschule und das kulturhistorische Gesamtensemble Schulpforta.

(4) Die Stiftung kann weitere mit dem Stiftungszweck im Zusammenhang stehende Aufgaben Übernehmen.

 

§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Sach- und Geldvermögen.

(2) Stiftungsvermögen können auch Grundstücke, bewegliche Güter und Kapitalien sein, die die Stiftung anstelle von Stiftungsvermögen, durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens, als Kostenersatz oder durch Fördermittel, Spenden oder andere Zuwendungen erwirbt.

(3) Zur Vermehrung des Stiftungsvermögens werden Zustiftungen angestrebt. Sie bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.

(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Erlöse aus Veräußerungen sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Das Grundvermögen ist entsprechend seiner kunsthistorischen und denkmalpflegerischen Bedeutung zu verwalten.

(5) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Stiftungszwecke und Aufgaben und zur Förderung der Ertragsfähigkeit sowie der Weiterentwicklung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

 

§ 4

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 5

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

1. das Kuratorium

2. der Vorstand (Prokurator).

 

§ 6

Kuratorium

(1) Das Kuratorium der Stiftung besteht aus der Kultusministerin oder dem Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt oder ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter im Amt und sieben weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden von der Kultusministerin oder dem Kultusminister auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein weiteres Mitglied innerhalb des Berufungszeitraumes aus, so kann für die Dauer der Periode ein neues Mitglied berufen werden. Wiederholte Berufung der weiteren Mitglieder ist zulässig.

(2) Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich und unentgeltlich. In besonderen Fällen können notwendige Auslagen erstattet werden.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in).

(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es entscheidet insbesondere über

  • den Haushalt der Stiftung,

  • die Veräußerung von Stiftungsvermögen oder den Zukauf von Grundvermögen,

  • die Annahme von Zustiftungen,

  • die Berufung des Prokurators sowie seine Entlastung,

  • diejenigen Angelegenheiten, die ihm der Prokurator zur Beschlussfassung vorlegt,

  • Änderungen der Stiftungssatzung sowie die Auflösung der Stiftung.

(5) Das Kuratorium soll mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Es ist einzuberufen, wenn dies ein Mitglied oder der Prokurator schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin anwesend sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung fasst das Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Ansonsten beschließt es mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die sich das Kuratorium gibt.

 

§ 7

Prokurator

(1) Der Prokurator führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfalle wird der Prokurator vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt das Kuratorium aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vertreter, bis die Verhinderung beendet ist.

(2) Der Prokurator hat dem Kuratorium regelmäßig über seine Tätigkeit Rechenschaft zu geben.

(3) Die Tätigkeit des Prokurators ist entgeltlich. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus dieser Satzung sowie dem Vertrag, den die Stiftung mit ihm abschließt.

 

§ 8

Aufsicht, Haushalt und Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsicht wirksam.

(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Dabei hat der Prokurator gegenüber dem Kuratorium und der Stiftungsaufsicht bis zum 31.5. eines jeden Jahres Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr zu legen. Die Jahresrechnung wird gemäß § 109 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung durch den Landesrechnungshof geprüft.

 

§ 9

Aufhebung und Auflösung der Stiftung

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Land Sachsen-Anhalt. Dieses hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung oder diesen so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden.

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 18. 12. 1996 und tritt mit ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

 

Diese Satzung wurde am 21.01.2005 vom Kuratorium der Stiftung Schulpforta beschlossen und am 22.02.2005 vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt genehmigt. Sie ist im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht (MBl.LSA 2005, S 172 f.).